§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namen „Melle vernetzt e. V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Melle.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Förderung der Erziehung. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von anerkannten Projekten – vorwiegend an Schulen –, die Gesundheitswissen und  bewusstsein an Kinder und Jugendliche vermitteln, der Stärkung ihres Selbstwertgefühls und ihrer sozialen Kompetenz, sowie der Sucht- und Gewaltvorbeugung dienen (Erziehung und Bildung im Sinne der Abgabenordnung).
  2. Die Mittel sollen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsorengelder eingeworben werden. Sie dürfen nur an steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergegeben werden (§ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über die Höhe dieser Vergütungen entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandes.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

    § 4 Mitgliedsbeiträge

    1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet.
    2. Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
    3. Ein Mitglied, das länger als zwei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am Ersten des übernächsten Monats aus der Mitgliederliste zu streichen. § 5 Abs. 4 findet Anwendung.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod der natürlichen Person, den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person sowie Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
    3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
    4. Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle eventuellen Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

    § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Aufsichtsrat

    § 7 Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
      a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
      b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
      c) bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds oder eines Aufsichtsratsmitglieds binnen drei Monaten.
    2. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
      a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
      b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
      c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates
      d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
      e) Entgegennahme der Jahresabrechnung
      f) Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrats zur Jahresabrechnung
      g) Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung der Jahresabrechnung
      h) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Schatzmeisters,
      i) die Entlastung des Vorstands
      j) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
      k) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins
    3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
    4. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten.
    5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
    6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    8. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    9. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Berechnung der Mehrheit als nicht abgegebene Stimmen.
    10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

    § 8 Der Vorstand

    1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
      a) dem geschäftsführenden Vorstand und
      b) bis zu drei Beisitzern.
    2. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
    3. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam.
    4. Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten geschäftsführenden Vorstands im Amt.
    5. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu drei Beisitzer für die Dauer von jeweils drei Jahren in den Vorstand.
    6. Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Sie unterstützen den Vorstand in der Ausübung seiner Tätigkeit, sind aber nicht stimmberechtigt.
    7. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

    § 9 Der Aufsichtsrat

    1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer des Vorstands gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des Aufsichtsrats im Amt. Der Aufsichtsrat bestimmt ein Mitglied zu seinem Vorsitzenden.
    2. Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen nicht Vereinsmitglied sein.
    3. Der Aufsichtsrat hat die Verwendung der vom Verein von Dritten eingeworbenen Mittel zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Verwendung dieser Mittel verlangen. Der Aufsichtsrat kann jederzeit die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände des Vereins, insbesondere die Vereinskasse, prüfen. Die vom Vorstand aufzustellende Jahresabrechnung bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrats.

    § 10 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Versitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Melle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    § 11 Veröffentlichungen

    Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen ortsüblich im Meller Kreisblatt.

    § 12 Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Vereins in Kraft.

    Die Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25. April 2018. 

    Stand: 25. April 2018